Als Testnachweis im Rahmen der 3G-Regelung im Saarland galten bislang auch Selbsttests, die unter Aufsicht des für Schutzmaßnahmen zuständigen Betreibers von Gaststätten, Hotels oder Dienstleistern wie z.B. Friseuren durchgeführt wurden. Damit war es möglich, dass man mit dem negativen Selbsttest z.B. nach einem Friseurbesuch noch in einem Gasthaus einkehren konnte. Diese Regelung wurde in der neuen Vorordnung, die seit Freitag online ist, geändert. Der Testnachweis eines Selbsttests gilt künftig nur noch für den einmaligen Zutritt und darf nicht mehr mit einem Zertifikat belegt werden. Ausnahmen gelten nur für Betreiber, die gleichzeitig ein anerkanntes Testzentrum sind.
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